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BETONWERK MÜNSTERMANN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen:

1. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers/Bestellers (nachfolgend nur Käufer genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers ohne Vorbehalt ausgeführt wird. Entsprechende Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware als angenommen. Abschluss und Vereinbarungen - insbesondere, soweit sie unsere Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

II. Lieferbedingungen

 

1. Angebot und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen 

a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich auf der Basis der angebotenen bzw. nachgefragten Mengen. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

c) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

d) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

 

2. Preise 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, gelten unsere Preise freibleibend  "ab Werk" ausschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gelten die Preise unserer zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preisliste. 

 

3. Liefer- und Leistungszeit

a) Angegebene Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, solange nicht ausdrücklich ein(e) bestimmter(e) Liefertermin bzw. -frist schriftlich zugesagt wurde.

b) Die Lieferfrist beginnt - vollständige Klärung der Vertragsgrundlagen vorausgesetzt - mit dem Tage der Bestellannahme, im Falle einer Auftragsbestätigung mit deren Absendung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 

Wenn wir durch Umstände, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, an unserer Leistung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Fälle dieser Art berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Vorstehendes gilt sowohl bei unverbindlich als auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen.

c) Im Falle unseres Verzuges ist der Anspruch des Käufers auf eine Verzugsentschädigung der Höhe nach auf ein halbes Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. 

d) Darüberhinausgehende Ersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung - hierunter fallen auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung - sind in sämtlichen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um verbindliche oder unverbindliche bzw. vertragliche oder gesetzliche Fristen handelt. 

 

Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur möglich, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. 

e) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unseres Unternehmens setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

f) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme-/Schuldnerverzuges seitens des Käufers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf diesen über. 

g) Verzögert sich die Ausführung der Leistung auf Wunsch des Käufers um mehr als 14 Tage nach Anzeige der Leistungsbereitschaft, sind wir berechtigt, dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der betroffenen Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden oder ein Schaden entstanden ist, der unterhalb der Pauschale liegt. 

 

4. Abnahme

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

b) Die bestellten Mengen können bis zu 10 % über- bzw. unterschritten werden.

c) Die Angaben technischer Größen, Produktzusammensetzungen und Normungen dienen ausschließlich der Bezeichnung der Ware und sind keine Eigenschaftszusicherungen. Zudem gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen.

d) Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

e) Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

 

5. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

a) Mangels anderweitiger Vereinbarung wird die Ware unverpackt verkauft. Etwaige Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. 

b) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. 

c) Die dem Käufer überlassenen Leihgegenstände (z.B. Werkzeuge jeglicher Art, Transportbehälter, insbesondere Container, Kannen, Fässer, Kästen, Paletten usw.) bleiben auch bei Pfandhinterlegung unser alleiniges und unbeschränktes Eigentum. Sie sind vom Käufer nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, dem Käufer die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren Schadens zu führen.

d) Mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person (z.B. Spediteur, Frachtführer), spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin den Transport selbst ausführt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Insbesondere erfolgt ein Gefahrübergang ab Meldung der Versandbereitschaft, sofern die Versendung auf Wunsch des Käufers verzögert wird.

e) Bei Lieferungen auf Baustellen muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Der Käufer ist verpflichtet, Hilfskräfte zum Entladen zur Verfügung zu stellen. Ist die Zufahrt aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Sollte keine geeignete Stelle zur Verfügung stehen, wird die Ware zu unserem Werk zurückgefahren. Die Entscheidung hierüber liegt im alleinigen Ermessen des Fahrzeugführers. Hierbei entstehende Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. 

Das Absetzen der angelieferten Ware erfolgt in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges. Vor allem bei der Belieferung von Wandbaustoffen muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zur Baugrube vorhanden sein. Das Absetzen von Steinpaketen direkt auf einer Geschossdecke erfolgt nur bei schriftlicher Genehmigung der Bauleitung. Es liegt im Ermessen unseres Fahrzeugführers, ob die bauseits gewünschte Ladestelle in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist der Fahrzeugführer berechtigt, die Ware an den nächstmöglichen Ort abzusetzen oder ins Lieferwerk zurückzufahren. Die hieraus entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. 

Sofern der Käufer eine Auslieferung an eine nicht besetzte Baustelle wünscht, erfolgt die Lieferung ausschließlich auf Risiko des Käufers. Die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung wird in diesen Fällen auch ohne Empfangsbestätigung vermutet. Sind Ablieferungshindernisse - deren Beurteilung in das Ermessen des Fahrzeugführers gestellt sind - vorhanden, wird die Ware in das Lieferwerk zurückgefahren. Alle hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Ebenfalls vom Käufer zu übernehmen sind Kosten für etwaige Zwischentransporte, Abladeverzögerungen, sonstige Wartezeiten sowie Umladen oder verlängerte Transportzeiten wegen ungenügender Baustellenangaben. 

Alle vorstehend aufgeführten Kosten unseres Unternehmens, die vom Käufer zu tragen sind, berechnen sich wie folgt: Je LKW-Einsatz 65,00 H die Stunde und je eingesetzten Mitarbeiter 35,00 H pro Stunde. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes wird durch vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Unternehmen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

f) Für Paletten erheben wir mit der Rechnungsstellung eine Gebühr, die sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste bemisst. Bei fristgerechter Rückgabe der Paletten in unser Lieferwerk erfolgt eine Gutschrift, sofern sich die Paletten in mangelfreiem Zustand befinden. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Rücknahmepreis entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste. 

 

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht ein anderes ergibt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung oder sonstigen Fällen des Verzugs werden Zinsen in der Höhe der bei uns entstehenden Kreditkosten berechnet, jedoch mindestens in Höhe von 5 % - gegenüber Unternehmern 8 % - p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben ebenso unberührt wie das Recht des Käufers, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren Schadens zu führen.

2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist unser Unternehmen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Wenn unserem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen - z. B. Nichteinlösung eines Schecks, Zahlungseinstellung usw. - sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch -wenn Schecks oder Wechsel angenommen worden sind. Wir sind in diesem Falle außerdem befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Rückgabe oder Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn unser Unternehmen über den Rechnungsbetrag dauerhaft verfügen kann. Im Falle der Scheckhingabe tritt Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks ein.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

 

 

IV. Auskunft und Datenschutz

1. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Geschäfts notwendigen Angaben zu machen. Hierbei hat er äußerste Sorgfalt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verwenden. Wir sind berechtigt, die Angaben ungeprüft zu übernehmen. Für einen uns aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben entstehenden Schaden hat der Käufer einzutreten.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Käufers - unbeachtlich, ob von ihm

mitgeteilt oder von Dritten - erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt werden. 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die unserem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, bleibt unser Eigentum vorbehalten, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von den übrigen Waren zu lagern, gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen.

2. Die Be- und Verarbeitung sowie die Umbildung der Vorbehaltsware geschieht in unserem Auftrag - also für die Verkäuferin als Herstellerin -, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Sollte der Käufer des ungeachtet Eigentum erwerben, so besteht bereits jetzt Einigkeit, dass zum  Zeitpunkt der Entstehung des Eigentums der Miteigentumsanteil auf uns übergeht, der dem Verhältnis der Vorbehaltsware (Bruttorechnungswert) zum Wert der verarbeiteten Ware entspricht, und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich verwahrt. § 947 Satz 1 BGB bleibt vorbehalten.

3. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie hinsichtlich der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelungen.

4. Zur Verarbeitung und/oder Veräußerung unseres Vorbehaltseigentums ist der Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, berechtigt. Im übrigen hat er sicherzustellen, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers  aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar unbeachtlich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Bruttowertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware als vorgenommen. Gleiches gilt auch für Forderungen des Käufers wegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

5. Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung nur solange be-rechtigt, als er die uns gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.  Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware sowie eine nochmalige Zession der an uns abgetretenen Forderung sind ausgeschlossen. Auf unser Verlangen wird der Käufer uns die Drittschuldner benennen, diesen die Abtretung anzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Angaben machen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich be-nachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer Interventionsklage. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenen-falls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Ver-käufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

 

VI. Gewährleistung

 

1. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, sofern gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, insbesondere gem. §§ 474, 475 BGB (Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher), § 651 BGB (Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden), § 479 Abs. 1 BGB (Lieferantenrückgriff) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht).

2. Werden Betriebs- oder Produktanweisungen unseres Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt in Fällen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder Ähnlichem. Eine Haftung scheidet ferner bei Mängeln aus, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware/Leistung nur unerheblich beeinträchtigen. 

3. Bei der Lieferung jeglicher Art von Steinen haften wir nicht für Farbabweichungen und Ausblühungen. Diese sind, vor allem bei Naturprodukten, technisch nicht vermeidbar. Bei Bestellungen aufgrund eines Musters können geringe, sich in den üblichen Toleranzen haltende Abweichungen nicht beanstandet werden, sofern der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. 

4. Erkennbare Mängel der Waren sind unverzüglich nach ihrer Ankunft beim Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Der Käufer hat die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung zu rügen. Der Käufer hat die Mängel schriftlich und unter genauer Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel zu rügen und uns auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung zu gestatten.

5. Im Falle eines Mangels ist uns zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Alle anderen Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss umfasst zudem weitergehende Ansprüche wegen Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall und entgangenem Gewinn.

Die vorangegangenen Regelungen des Haftungsauschlusses bzw. zur Haftungsbegrenzung gelten nicht, wenn ein zwingender gesetzlicher Haftungsgrund vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, der Nichterfüllung von Garantiezusagen und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ein. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadenersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt bzw. wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die vorgenannten Regelungen bewirken keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers. 

6. Sollte der Käufer die Ware vor der Mängelrüge an Dritte weitergegeben haben, so können etwaige Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl am Sitz des Käufers erfüllt werden.

Im übrigen sind Ansprüche des Käufers wegen Aufwendungen im Zuge der Nacherfüllung (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) insoweit ausgeschlossen, als eine Erhöhung der Kosten dadurch eingetreten ist, dass der Leistungsgegenstand nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

7. Der Käufer kann gesetzliche Rückgriffsansprüche uns gegenüber nur insoweit geltend machen, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Inhalt des Rückgriffsanspruchs bemisst sich nach den Regelungen der vorangegangenen Ziffer 5. 

 

 

VII. Gesamthaftung

 

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadenersatzansprüche), unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Vorstehendes gilt nicht, wenn eine zwingende Haftung eingreift, beispielsweise in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss greift ferner dann nicht ein, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen, Garantiezusagen nicht eingehalten oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vorstehende Regelungen führen nicht zu einer Abänderung der Beweislastregeln zum Nachteil des Käufers. 

3. Sofern dem Käufer nach den vorstehenden Regelungen Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer VI. 1.

 

 

VIII. Innergemeinschaftliche Lieferung

 

(§ 6 a Umsatzsteuer-Gesetz)

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird von uns nur durchgeführt, wenn der Käufer entsprechende Angaben gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Richtigkeit der Angaben hat der Käufer einzustehen. Sollte sich die Unrichtigkeit der erteilten Angaben herausstellen und unser Unternehmen deswegen für die entgangene Steuer in Anspruch genommen werden, ist der Käufer verpflichtet, unser Unternehmen auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Darüber hinaus hat der Käufer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

 

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Gütersloh. 

2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand Gütersloh vereinbart; uns bleibt vorbehalten, nach unserer Wahl den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen sowie unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

 

X. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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